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   RG, 07.05.1915 - Rep. VII. 43/15   

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https://dejure.org/1915,134
RG, 07.05.1915 - Rep. VII. 43/15 (https://dejure.org/1915,134)
RG, Entscheidung vom 07.05.1915 - Rep. VII. 43/15 (https://dejure.org/1915,134)
RG, Entscheidung vom 07. Mai 1915 - Rep. VII. 43/15 (https://dejure.org/1915,134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Frage der Zulassung von Zwischenurteilen nach § 304 ZPO. in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem preuß. Enteignungsgesetze vom 11. Juni 1874.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwischenurteil in Enteignungsprozessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 86, 402
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 112/91

    Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW

    In seinem Urteil vom 7. Mai 1915 (RGZ 86, 402) schließlich hat das Reichsgericht ausgesprochen, in einem solchen Fall sei ausnahmsweise ein Grundurteil zulässig, weil der Kläger gemäß § 9 PrEnteigG eine Erweiterung der Enteignung auf den Rest des Grundstücks und Entschädigung für Abtretung des Grundstücks im ganzen begehre und dieser Entschädigungsanspruch in seiner konkreten Ausdehnung sich erst aus der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme folgern lasse.
  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 92/73
    Das Reichsgericht (RGZ 86, 402) hat in Rechtsstreitigkeiten, die die Rntsohädigung für eine Enteignung zum Geigenstand haben, den Erlaß eines Grundurteils grundsätzlich abgelehnt, weil mit der Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums der Grund des Klageanspruchs feststehe und nur noch über die Höhe gestritten werden könne.
  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 47/89

    Rechtsweg für Übernahme eines Denkmals in das Eigentum der Gemeinde

    Dementsprechend hat das Reichsgericht diesen Übernahmeanspruch als einen Entschädigungsanspruch behandelt, weil der Eigentümer mit dem Angebot, das Grundstück zu übereignen, die Voraussetzung erfülle, von der das Gesetz die Entschädigung für das Ganze abhängig mache (vgl. RGZ 86, 402, 403; 99, 104; s. auch Berkemann in BerlKomm. z. BauGB § 92 Rn. 5: Art der Entschädigung i. S. von Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG).
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